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Was
ist Wohn-Riester/Riester-Bausparen? |
Lexikon
Wohn-Riester/ Riester-Bausparen >>> |
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Mit
dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG) wurden die Regelungen zur
herkömmlichen Riester-Rente auf die Finanzierung von Wohneigentum
ausgedehnt. Bislang gab es Riester-Zulagen nur
für private Rentenversicherungen, Fondssparprodukte und
Banksparpläne. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird selbst genutztes
Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt gefördert. Auch
Einzahlungen auf Bausparverträge werden gleichzeitig förderfähig.
Damit hat der Gesetzgeber ein millionenfach bewährtes Instrument zur
Bildung von Eigenkapital und zur sicheren zinsgünstigen Finanzierung
in die Förderung der Altersvorsorge integriert.
Beim
Riester-Bausparen schließen Sie einen riester-geförderten
Bausparvertrag ab.
Er unterscheidet sich in Art und Umfang der Förderung zu einem
herkömmlichen Bausparvertrag. Nehmen Sie das Darlehen
des Riester-Bausparvertrages später nicht in Anspruch, will heißen,
Sie möchten nicht in Immobilieneigentum investieren, stellt der
Riester-Bausparvertrag ein Sparvertrag zur Altersversorgung dar. Der
Vorteil hier ist (gegenüber Anlagen in Riester-Fonds oder
Riester-Rentenversicherungen), dass der Sparvertrag keinerlei Risiko
beinhaltet. Die Rendite ist garantiert.
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Ab
wann gilt das Gesetz? |
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Das
Gesetz gilt rückwirkend zum 1. Januar 2008.
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Was
wird gefördert? |
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Wer
sich für einen Wohn-Riester-Bausparvertrag entscheidet, kann das
gesamte angesparte Kapital für den Kauf, Bau oder zu Beginn der
Auszahlungsphase für die Entschuldung einer selbst bewohnten
Immobilie oder den Erwerb von weiteren Anteilen an
Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Außerdem können die staatlichen
Zulagen für die Tilgung von Wohnbaudarlehen verwendet werden.
Voraussetzung ist immer, dass sich die Immobilie im Inland befindet
und nach dem 31. Dezember 2007 gekauft bzw. gebaut wurde und selbst
genutzt wird.
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Für
wen ist Riester-Bausparen sinnvoll? |
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Für
alle, die ab 1.1.2008 investiert haben bzw. zukünftig in eine Immobilie
investieren wollen.
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Welche
Voraussetzungen gibt es? |
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Eigentümer
einer Immobilie müssen diese selbst nutzen und dort Ihren
Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt haben. Die Immobilie muss zudem in
Deutschland liegen.
Wenn der Eigentümer sein Haus verkauft oder vermietet, muss er die geförderten
Beiträge nachversteuern. Doch es gibt Ausnahmen:
- Der Geförderte legt sich innerhalb von 4 Jahren eine neue Immobilie
zu, in die er selbst einzieht. Dazu zählt auch der Kauf eines lebenslangen
Wohnrechts in einem Senioren- oder Pflegeheim.
- Er zahlt die geförderten Beiträge binnen eines Jahres auf einen herkömmlichen
Riester-Sparvertrag ein.
- Der Eigentümer muss aus beruflichen Gründen umziehen und kann daher
die Wohnung vorübergehend nicht selbst nutzen. Er darf sie während seiner
Abwesenheit ab nur befristet vermieten. Und spätestens zum 67. Lebensjahr
muss er wieder einziehen.
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Wer
ist förderberechtigt? |
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Die
Riester-Förderung steht jedem zu, der in der gesetzlichen
Rentenversicherung pflichtversichert ist. Neben Arbeitnehmern und
Beamten gehören dazu auch Bezieher von Arbeitslosengeld und Väter
oder Mütter in Elternzeit sowie Frührentner.
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Wie
hoch sind die Zulagen? |
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Die
Grundzulage je Förderberechtigtem beträgt 175 EURO jährlich. Dazu
kommen 185 EURO für jedes Kind, für das der Förderberechtigte
Kindergeld erhält. Für jedes ab 2008 geborene Kind erhöht sich die
Kinderzulage auf 300 EURO jährlich.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Riester-Sparer jährlich 4
% ihres Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der ihnen
zustehenden Zulagen in einen Riester-Vertrag einzahlen, höchstens
jedoch 2100 EURO.
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Wie
hoch sind die zusätzlichen Steuervorteile? |
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Jeder
Förderberechtigte kann Vorsorgebeiträge bis zu 2100 EURO jährlich
als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Dadurch erzielt er einen
Steuervorteil, wenn die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug
höher ist als die Zulagen. Davon profitieren vor allem Gutverdiener
und Steuerzahler, die keine Kinder haben und daher nur eine geringe
Zulage erhalten.
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Wie
erfolgt die Besteuerung? |
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Sobald
der Bausparer sein Bausparguthaben bzw. -darlehen in Anspruch nimmt,
werden die geförderten Tilgungsbeiträge und die Entnahme
(Bausparguthaben) im Wohnförderkonto erfasst. Während der
Bauspardarlehensphase profitiert der Bausparer weiter von der
Förderung. Die jährlichen Zulagen und geförderten Tilgungsbeiträge
werden Jahr für Jahr auf dem Wohnförderkonto verbucht und jährlich
mit 2 % verzinst. Bei Renteneintritt muss der Eigentümer den im
Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrag dann nach und nach versteuern.
Im Gegenzug profitieren Eigentümer von der Mietersparnis. Der große
Vorteil: Sie unterliegt keiner Versteuerung und bedeutet für den
Ruheständler praktisch eine "Netto-Zusatzrente".
Renten
und Auszahlungen sind im Alter voll steuerpflichtig. Bei der
Förderung von Eigenheimen sind die geförderten Beträge zu
versteuern, die rechnerisch auf einem sogenannten Wohnförderkonto
verbucht werden.
Im Detail:
Alle
geförderten Beträge - Entnahmen oder Tilgungsleistungen - werden auf
einem Wohnförderkonto verbucht und mit 2 % jährlich verzinst. Ab Rentenbeginn
müssen Hauseigentümer den rechnerischen Kontostand auf dem Wohnförderkonto
entweder in gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr versteuern oder sie
zahlen die Steuer auf einen Schlag zu Rentenbeginn, dann jedoch nur auf
einen um 30 % gekürzten Beitrag.
Ein Beispiel:
Ein 40-Jähriger kauft ein Haus, zahlt seinen Kredit in 20 Jahren ab und
schöpft die maximale Riester-Förderung mit einer Tilgung von jährlich
2100 EURO aus. Mit 65 geht er in Rente. Das Wohnförderkonto beträgt
dann 56335 EURO. Bis zum 85. Lebensjahr muss er jährlich 2817 EURO versteuern.
Bei einem Steuersatz von 20 % sind das monatlich rund 50 EURO.
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Kann
ich Riester auch für Modernisierung, Anbau, Umbau, Renovierung, Sanierung oder für energetische Maßnahmen verwenden? |
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Immobilie nach dem 31.12.2007 erworben:
Die Ansparphase des Riester-Bausparvertrages wird gefördert. Die Tilgungsbeiträge für das Riester-Bauspardarlehen
werden jedoch nicht gefördert. Das Bausparguthaben darf nicht verwendet werden, sondern muss auf ein neues
Riesterprodukt übertragen werden.
- Immobilie vor dem 01.01.2008 erworben:
Die Ansparphase des Riester-Bausparvertrages wird gefördert. Die Tilgungsbeiträge für das Riester-Bauspardarlehen
werden jedoch nicht gefördert. Das Bausparguthaben darf nicht verwendet werden, sondern muss auf ein neues
Riesterprodukt übertragen werden.
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Kann
ich Riester auch zur Umschuldung (Umfinanzierung) verwenden? |
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Immobilie nach dem 31.12.2007 erworben:
Falls Sie bereits Ihr Objekt mit einer Wohn-Riester-Hypothek
finanziert haben, ist keine weitere Förderung möglich. Falls Sie
noch kein Objekt mit einer Wohn-Riester-Hypothek finanziert haben,
wird die Ansparphase und die Tilgungsphase des Riester-Bausparvertrages (somit
der gesamte Bausparvertrag) gefördert. Das Bausparguthaben darf jedoch nicht verwendet werden, sondern muss auf ein neues
Riesterprodukt übertragen werden.
- Immobilie vor dem 01.01.2008 erworben:
Die Ansparphase des Riester-Bausparvertrages wird gefördert. Die Tilgungsbeiträge für das Riester-Bauspardarlehen
werden jedoch nicht gefördert. Das Bausparguthaben darf nicht verwendet werden, sondern muss auf ein neues
Riesterprodukt übertragen werden.
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Gilt
Riester-Vermögen als Eigenkapital? |
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Ja.
Banken und Bausparkassen erkennen angespartes Riester-Vermögen
als
Eigenkapital an.
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Kann
ich ein bestehendes Hypothekendarlehen mit einem Wohn-Riester-Vertrag
ablösen? |
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Ja,
das Darlehen muss allerdings nach dem 31.12.2007 aufgenommen worden
sein.
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Was
passiert, wenn ich bereits einen Riester-Vertrag habe und auf eine
Eigenheimrente umsteigen möchte? |
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Wer
kurzfristig eine Immobilie kaufen möchte, darf die angesparte Summe
nach Abschluss des Kaufvertrags aus dem bisherigen Riester-Vertrag
entnehmen und kann sie vollständig zur Finanzierung des neuen
Wohneigentums einsetzen. Der Sparer kann also in diesem Fall schon
weit vor Rentenbeginn das angesparte Riester-Guthaben zu 100 Prozent
nutzen. Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden,
gilt eine Übergangsregelung: Riester-Sparer, die in 2008 oder 2009
Geld aus einem solchen Vertrag entnehmen wollen, müssen mindestens
10.000 Euro entnehmen. Ab 2010 entfällt diese Mindestgrenze.
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