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Abgeltungsteuer Ferienwohnung Mindesteigenbeitrag Tilgung
Altersarmut Förderansätze . .
Altersvorsorge Förderberechtigte N U
Altersvorsorgevermögen Fördermöglichkeiten  Nachgelagerte Besteuerung Überzahlung
Altersvorsorgeeigenheimbetrag  . . .
Altersvorsorgezulagen G R W
Anbieter Geringverdiener Riester-Bonus Wohnförderkonto
. Grundzulage Riesterprodukt Wohnriesterförderung
B Günstigerprüfung Riester-Rente Wohnungsbauprämie
Beitragszahlungen . Rückzahlungsverpflichtung  .
Berufseinsteigerbonus H . Z
. Hartz-IV-sicher S Zertifizierung
D Höchsteigenbeitrag Sockelbeitrag Zertifizierungsnummer
Darlehenstilgung . Sofortrabatt ZFA
Dauerzulagen K Sonderausgabenabzug Zulage
. Kündigung Sparbeiträge Zulagenantrag
E Kinderzulage Startförderung Zulageberechtigt
Ehegattenverträge . . .
Eigenbeitrag . . .
Eigenheimzulage . . .
Eigenheimrente . . .



A

Abgeltungsteuer

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer werden die riestergeförderten Produkte erneut aufgewertet, weil Sie davon nicht betroffen sind. Die Zinsen auf die Einzahlungen und die Erträge aus den riestergeförderten Guthaben, und somit auch die Erträge aus Riester-Bausparverträgen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer.


Altersarmut

Durch die Verminderung der gesetzlichen Rentenansprüche kann es im Alter vorkommen, dass die gezahlte Rente nicht ausreicht, um den Lebensstandard zu sichern. Altersarmut kann besonders diejenigen Menschen hart treffen, die durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit bedingt, zu wenig Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben. Daher sollte eine ausreichende persönliche Absicherung das Ziel eines Bürgers ein.


Altersvorsorge

Unter dem Begriff der Altersvorsorge fasst man die Gesamtheit aller Maßnahmen zusammen, die getroffen werden, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben von gespartem Vermögen und Rücklagen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt ohne Einschränkungen des Lebensstandards bestreiten zu können.
Durch die Aufnahme der selbstgenutzten Immobilie in die Riester-Rente werden die „Eigenen 4 Wände" jetzt offiziell als Altersvorsorgeform anerkannt. Das besondere daran ist, dass die selbstgenutzte Immobilie die einzige Altersvorsorgeform ist, die man heute schon genießen kann. Außerdem bessert mietfreies Wohnen im Alter die eigene Rentenkasse auf, denn die eigene Immobilie senkt die Lebenshaltungskosten im Ruhestand um bis zu 30 %.


Altersvorsorgevermögen

Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen. 


Altersvorsorgeeigenheimbetrag

Der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und riestergeförderte Kapital während der Ansparphase für die Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung verwenden. Eine Verpflichtung, den Entnahmebetrag wieder in den Altersvorsorgevertrag einzuzahlen, besteht nicht. 


Altersvorsorgezulagen

Ab dem Jahr 2018 können Sie folgende Zulagen erhalten: 

- Grundzulage: jährlich bis zu 175 EUR 
- Kinderzulage: jährlich bis zu 185 EUR 
für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 EUR 

Der Zulagenanspruch ist einkommensunabhängig. 


Anbieter

Anbieter von Riester-Produkten sind: 

- Bausparkassen 
- Banken 
- Versicherungs-Unternehmen 
- Investmentfonds-Gesellschaften 

Die Riester-Produkte unterscheiden sich in verschiedenen Merkmalen von den herkömmlichen Produkten der Anbieter. 

Der Grund: Die Förderung des Staates ist daran gekoppelt, dass die Riester-Produkte bestimmte staatliche Auflagen erfüllen. Das heißt, der Staat macht den Anbietern einige Vorschriften, welche Mindestleistungen ein Riester-Produkt bieten muss. 


Beitragszahlungen

Der Mindesteigenbeitrag oder auch Beitragssatz bemisst sich nach den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen bzw. der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge und den staatlichen Zulagen. Von diesem müssen 4 % abzüglich der Zulagen jährlich als Eigenbeitrag geleistet werden. Wird dieser Mindestbeitrag unterschritten, so wird die Förderung anteilig gekürzt. 

- mindestens einzuzahlen (in % des Vorjahreseinkommens): 4 % 
- geförderter Höchstbeitrag: 2.100 Euro 

Steuerschlupfloch: Erträge aus Mehreinzahlungen (über 4 % des Jahresbruttolohnes) in Riesterverträge unterliegen nur zu 50 % der Besteuerung.


Berufseinsteigerbonus

Förderberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200 Euro, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt jedoch eine Kürzung, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Eine Nachholmöglichkeit des gekürzten Bonus in späteren Beitragsjahren gibt es nicht. 


Darlehenstilgung

Neben der Kapitalentnahme kann der Berechtigte zusätzlich noch eine Tilgungsförderung in Anspruch nehmen. Die Tilgungsbeiträge werden wie Altersvorsorgebeiträge behandelt, für diese die volle steuerliche Förderung beansprucht werden kann (Zulage + Sonderausgabenabzug). 


Dauerzulagen

Stellen Sie bei Ihrem Produktanbieter einen einmaligen Dauerzulage-Antrag. Der Produktanbieter regelt dann alles für Sie und das jährliche lästige Formularausfüllen entfällt. Lediglich Änderungen bei Sozialversicherungsstatus oder Familienstand müssen Sie Ihrem Produktanbieter mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage von Vater Staat erhöht wird. 


Ehegattenverträge

Gehört bei verheirateten Paaren nur einer der Partner zum förderberechtigten Personenkreis, so hat immer auch der Ehepartner Anspruch auf staatliche Förderung. Er muss dazu nicht erwerbstätig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag.


Eigenbeitrag

Siehe Beitragszahlungen


Eigenheimzulage

Seit dem 1. Januar 2006 wird die Eigenheimzulage nicht mehr neu gewährt. Die Eigenheimzulage war eine staatliche Förderung für den Erwerb oder die Errichtung von eigengenutzten Immobilien. Die gesetzliche Grundlage bildete das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG). Die Eigenheimzulage bestand aus einem Fördergrundbetrag und der Kinderzulage (galt für jedes Kind, für das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt wurde). Die Förderung war an bestimmte Einkommensgrenzen (70.000 Euro Ledige, 140.000 Euro Verheirate) gebunden und wurde für die Dauer von 8 Jahren gewährt. Der Begünstigungszeitraum begann mit dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung. 


Eigenheimrente

Die „Eigenheimrente" ist eine neue Form der Riester-Rente. Damit ist es nun auch möglich, staatliche Zulagen für die zusätzliche private Altersvorsorge in den Hausbau oder den Kauf einer Wohnung zu stecken - vorausgesetzt, die Immobilie wird vom Empfänger selbst 
bewohnt. 

Eckpunkte der Eigenheimrente: 
- Mit der Riester-Förderung wird auch der Kauf oder der Bau einer 
Wohnung oder eines Hauses belohnt. Voraussetzung: Die 
Immobilie befindet sich in Deutschland und wird selbst bewohnt. 
- Darlehensverträge für die Anschaffung und den Bau von selbst 
genutzten Wohnimmobilien und Genossenschaftsanteilen gehören 
künftig zu den begünstigten Anlageprodukten. 
Auch Bausparverträge werden gefördert. 
- Erwerber von Wohneigentum werden bei der Finanzierung direkt 
entlastet, da die Tilgung von Immobilienkrediten jetzt steuerlich 
gleichrangig berücksichtigt wird wie Altersvorsorgebeiträge. 
- Wer bereits ein gefördertes Altersvorsorgevermögen angespart 
hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau 
der eigenen vier Wände verwenden (Entnahmemöglichkeit). 
Eine Rückzahlung des Entnahmebetrages ist nicht erforderlich. 


Ferienwohnung

Ferienwohnungen fallen nicht unter die Wohn-Riester-Förderung, da diese Immobilen nicht als eigen genutzte Immobilie gelten. 


Förderansätze

Die Wohn-Riester-Förderung besteht aus zwei Förderansätzen: 

Das ist zum einen die Möglichkeit, angesammeltes Kapital aus Riester-Verträgen für die Anschaffung oder Herstellung oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung zu entnehmen. 

Zudem sollen die zur Darlehenstilgung eingesetzten Mittel als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert werden. Die für die Tilgungsbeiträge gewährten Zulagen sollen zu 100 Prozent für die Tilgung verwandt werden. 


Förderberechtigte

Zum Kreis der unmittelbar förderberechtigten Personen gehören alle, die 
1. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen: 
- Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigen 
Beschäftigungsverhältnis 
- Auszubildende 
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige (z.B. Handwerker) 
- Kindererziehende für die Dauer der Kindererziehungszeit 
(drei Jahre) 
- Wehr- und Zivildienstleistende 
- Geringfügig Beschäftigte, wenn sie auf die Versicherungsfreiheit 
verzichtet haben 
2. Landwirte 
3. Beamte, Richter, Berufssoldaten 

Der Kreis der Förderberechtigten wird um die Personengruppe erweitert, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, voller Erwerbsminderung oder Versorgung wegen Dienstunfähigkeit bezieht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen die Leistungen aus einem der von der Niveauabsenkung durch die Renten- oder Versorgungsreform 2001 betroffenen Alterssicherungssysteme erhalten. Das sind die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Altersversorgung, die Beamtenversorgung und vergleichbare Systeme. Darüber hinaus müssen die Bezieher unmittelbar vor dem Beginn der Versorgung in dem betreffenden Alterssicherungssystem pflichtversichert gewesen sein oder eine Besoldung erhalten haben. Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus einer privaten Versicherung ist insoweit nicht ausreichend zur Begründung einer Förderberechtigung. 

Zusätzlich können Ehepartner vom förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind zum förderberechtigten Personenkreis gehören (mittelbar zulageberechtigt). 

Siehe auch Ehegattenverträge 


Fördermöglichkeiten

Siehe Förderansätze


Geringverdiener

Gerade Geringverdiener profitieren von der Riester-Förderung. Mit Hilfe der Riester-Förderung können sich Bürgerinnen und Bürger ein weiteres Standbein neben der gesetzlichen Rente für die Zeit nach dem Berufsleben aufbauen. Und dabei hilft der Staat durch Zuschüsse mit. Damit können Geringverdiener im Alter unabhängig von staatlichen Sozialleistungen bleiben. 


Grundzulage

Siehe Altersvorsorgezulage


Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuererklärung bei Einreichen der „Anlage AV" (Anlage Altersvorsorge) sowie der Bescheinigung des Anbieters über geleistete Altersvorsorgebeiträge, ob der mögliche Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug die gewährte Zulage zur Altersvorsorge übersteigt. 

Diese Prüfung wird als Günstigerprüfung bezeichnet. Bei der Günstigerprüfung ist nicht maßgeblich, ob die Zulage tatsächlich beantragt wurde und ob sie bereits ausgezahlt wurde. Das Finanzamt schaut nur auf den Zulagenanspruch. Auch wer davon ausgeht, dass für ihn der Sonderausgabenabzug günstiger ist, muss daher zuvor die Zulage beantragen, um die volle Förderung zu erhalten. 

Die Zulage verbleibt auch dann in dem Altersvorsorgevertrag, wenn der Sonderausgabenabzug günstiger ist. Der verbleibende Steuervorteil wird mit der Einkommensteuerschuld verrechnet oder mit dem Lohn- steuerjahresausgleich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, er fließt nicht auf den Altersvorsorgevertrag. 

Siehe auch Sonderausgabenabzug. 


Hartz-IV-sicher

Um Arbeitslosengeld II zu beziehen muss ein Antragsteller grundsätzlich vorhandenes Vermögen verwerten, bevor der Bezug von Arbeitslosengeld II in Betracht kommt. Hiervon gibt es jedoch einige Ausnahmen: Riester-geförderte Altersvorsorgevermögen werden bei der Ermittlung des persönlichen Vermögens von der Anrechnung ausgenommen. 


Höchsteigenbeitrag

Siehe Beitragszahlungen oder Eigenbeitrag oder Mindestbeitrag
Achtung Steuerschlupfloch! Erträge aus Mehreinzahlungen (über 4 % des Jahresbruttolohnes) in Riesterverträge unterliegen nur zu 50 % der Besteuerung.


Kündigung

Kommt es zu einer Kündigung des Vertrags vor Beginn der Rentenphase, so muss im Regelfall die erhaltene Förderung zurück gezahlt werden. 

Ausnahme: Der Riester-Sparer möchte lieber bei einem anderen Anbieter einen Vertrag fortführen. Dann hat er das Recht, den Vertrag förderunschädlich auf den neuen Riester-Vertrag übertragen zu lassen (Anbieterwechsel). 


Kinderzulage

Die Riesterrente ist besonders durch die Kinderzulage(n) interessant. Es gibt die Zulage pro Kind. Dabei genügt es, wenn für das Kind im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde. 

- Kinderzulage: jährlich bis zu 185 Euro 
für ab 2008 geborene Kinder - jährlich bis zu 300 Euro 

Siehe auch Altersvorsorgezulage 


Mindesteigenbeitrag

Siehe Beitragszahlungen oder Eigenbeitrag


Nachgelagerte Besteuerung

Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von „nachgelagerter Besteuerung". 

Für die geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge zwar aus prinzipiell steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Zulagenförderung für den Geförderten günstiger war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage enthalten ist. 

Um eine Gleichstellung mit der Riester-Geldrente zu erreichen, findet auch bei Wohnriester-Produkten eine nachgelagerte Besteuerung statt. Um die Steuerbemessungsgrundlage für die Besteuerung festzulegen, wird mit der Darlehnsaufnahme eine Wohnförderkonto angelegt. Auf diesem (fiktiven) Wohnförderkonto werden alle geförderten Beiträge verbucht und mit 2 % p.a. verzinst. Bei Renteneintritt kann man entweder auf einmal das Wohnförderkonto versteuern und erhält dafür 30 % Sofortrabatt, oder das Wohnförderkonto wird jährlich bis zum 85. Lebensjahr versteuert und zurückgeführt. Für die Besteuerung wird der persönliche individuelle Steuersatz zu Grunde gelegt. 

Ein Beispiel:
Ein 40-Jähriger kauft ein Haus, zahlt seinen Kredit in 20 Jahren ab und schöpft die maximale Riester-Förderung mit einer Tilgung von jährlich 2100 EURO aus. Mit 65 geht er in Rente. Das Wohnförderkonto beträgt dann 56335 EURO. Bis zum 85. Lebensjahr muss er jährlich 2817 EURO versteuern.
Bei einem Steuersatz von 20 % sind das monatlich rund 50 EURO.


Riester-Bonus

Siehe Berufseinsteigerbonus


Riesterprodukt

Die Riester-Produkte unterscheiden sich in verschiedenen Merkmalen von den herkömmlichen Spar- und Anlage-Produkten der Anbieter. Der Grund: Die Förderung des Staates ist daran gekoppelt, dass die neuen Produkte bestimmte staatliche Auflagen erfüllen. Das heißt, der Staat macht den Anbietern einige Vorschriften, welche Mindestleistungen ein Riester-Produkt bieten muss. 


Riester-Rente

Riester-Rente ist die allgemein gebräuchliche Bezeichnung für die staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge. Sie wird nach dem ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester benannt. 


Rückzahlungsverpflichtung

Bereits angespartes Guthaben kann zu 100 Prozent für den Kauf oder den Bau eines Eigenheims ohne Rückzahlungsverpflichtung entnommen werden. Die Summe wird auf einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und bis zum Rentenbeginn mit zwei Prozent 
jährlich verzinst. Eine Rückzahlung des entnommenen Betrages ist nicht zwingend erforderlich, bleibt aber möglich. 

Siehe Wohnförderkonto 


Sockelbeitrag

Um Anspruch auf die staatliche Förderung zu haben, muss ein Jahresbeitrag von mindestens 60 EUR gezahlt werden („Sockelbeitrag"). Dieser kommt zum tragen, wenn der aus dem Vorjahreseinkommen errechnete Mindesteigenbeitrag niedriger als 60 Euro ist. 


Sofortrabatt

Zahlt der Sparer bei Rentenbeginn die Steuerschuld auf einen Schlag, gibt es einen Sofortrabatt von 30 Prozent. Das Wohnförderkonto gilt dann mit 70 Prozent als steuerpflichtige Einnahme. 

Siehe auch Nachgelagerte Besteuerung; Wohnförderkonto 


Sonderausgabenabzug

Die staatliche Förderung der Riester-Rente erfolgt zunächst in Form einer Zulage, die einkommensunabhängig ist. Diese Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. 

Neben dieser Zulagenförderung können die Altersvorsorgebeiträge - also der Eigenbeitrag plus die bereits erhaltene Zulage - nochmals als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Von der sich hieraus ergebenden Steuerersparnis wird jedoch die bereits 
erhaltene Zulage abgezogen und der verbleibende Rest dann ausgezahlt. 

siehe auch Günstigerprüfung 


Sparbeiträge

Siehe Beitragszahlungen


Startförderung

Siehe Berufseinsteigerbonus; Riester-Bonus


Tilgung

Siehe Darlehenstilgung


Überzahlung

Das Gesetz lässt auch höhere Beiträge zu als die für den Sonderausgabenabzug festgeschriebenen Höchstgrenzen. Diese werden jedoch nicht gefördert. 

Die Leistungen aus den Beiträgen, für die weder eine Zulage noch der Sonderausgabenabzug gewährt wurde (sog. überzahlte Beiträge; das heißt Beiträge über 2.100 Euro p.a.), werden von der zu versteuernden späteren Leistung abgezogen. 


Wohnförderkonto

Die geförderten Tilgungsbeiträge (Zulage und Eigenleistung) und gegebenenfalls der Entnahmebetrag werden auf einem so genannten „Wohnförderkonto" erfasst und mit 2 % jährlich verzinst. Auf diese Summe zahlt der Förderberechtigte zu Beginn der Auszahlungsphase Steuern. Dabei besteht die Option, dass der Förderberechtigte die Steuer auf einen Schlag zahlt oder über viele Jahre verteilt. Im ersten Fall gibt es einen Nachlass von 30 % und der Eigentümer muss für 70 % des auf dem Wohnförderkonto erfassten Betrags Einkommensteuer gemäß seinem individuellen Steuersatz zahlen. Im zweiten Fall kann der Betrag über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren versteuert werden. Wie hoch die Steuer ausfällt, hängt vom individuellen Steuersatz des Förderberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr ab. 

Über die Entwicklung des Wohnförderkontos wird der Förderberechtigte regelmäßig mittels Kontoauszug informiert. 


Wohnriesterförderung

Siehe Fördermöglichkeiten, Förderberechtigte, Förderansätze


Wohnungsbauprämie

Mit der Wohn-Riester-Förderung wird auch die Wohnungsbauprämie neu geregelt (gilt nicht für bei Vertragsabschluss unter 25-jährige. Die Wohnungsbauprämie für Bausparvertragsabschlüsse ab dem 01.01.2009 wird dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung wie Bau / Kauf oder Modernisierung / Renovierung gebunden. Die Bausparguthaben stehen dann nicht mehr wie bisher nach 7 Jahren zur freien Verfügung. 

Einen Anspruch auf die Prämie hat grundsätzlich jeder Bausparer bereits ab dem 16. Lebensjahr. Vorausgesetzt, sein zu versteuerndes Einkommen beträgt weniger als 25.600 Euro im Jahr, bei Ehepaaren sind es 51.200 Euro. Jährlich müssen Sparer mindestens 50 Euro, maximal 512 Euro prämienwirksam auf den Bausparvertrag einzahlen. Darauf gibt es dann pro Jahr die Wohnungsbauprämie von 8,8 Prozent. 


Zertifizierung

Wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss man sich für ein Produkt entscheiden, dass die Förderkriterien erfüllt. Produktangebote, die im Rahmen der Riester-Förderung begünstigt werden, benötigen ein Zertifikat durch die Bundesanstalt 
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Mit einer Zertifizierung wird bestätigt, dass ein privater Altersvorsorgevertrag die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung 
erfüllt. Die Zertifizierung stellt die Übereinstimmung des Produktangebots mit den gesetzlichen Anforderungen fest. Nach Zertifizierung erhält das Produkt eine Zertifizierungsnummer. 


Zertifizierungsnummer

Die Zertifizierungsnummer wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach erfolgter Zertifizierung des Produktes vergeben. 

siehe auch Zertifizierung 


ZFA

Die Zulagen und die Steuererstattung im Rahmen der Riester-Förderung muss jeder Riester-Förderberechtigte beantragen. Ansonsten erhält man keine staatliche Förderung. Die Zulagen kann man über einen Zulagenantrag beim Anbieter des eigenen Riester-Produktes beantragen. Der Anbieter reicht dann bei der Zulagenstelle den Zulagenantrag ein. 

siehe auch Dauerzulagenantrag 


Zulage

Siehe Altersvorsorgezulage


Zulagenantrag

Sie müssen unbedingt einen Riester-Zulagenantrag stellen. Den Zulagenantrag erhalten Sie in der Regel von dem Anbieter des Riester- Produktes. Den ausgefüllten Zulagenantrag schicken Sie bitte nicht direkt an die Zulagenstelle, sondern immer an Ihren Produkt-Anbieter. Dieser erledigt dann alle weiteren Formalitäten. Stellen Sie am besten gleich einen einmaligen Dauerzulage-Antrag. Der Produktanbieter regelt dann alles für Sie und das jährliche lästige Formularausfüllen entfällt. Lediglich Änderungen bei Sozialversicherungsstatus oder Familienstand müssen Sie Ihrem Produktanbieter mitteilen. Dies ist wichtig, da beispielsweise nach der Geburt eines Kindes die Zulage von Vater Staat erhöht wird.


Zulageberechtigt

Siehe Förderberechtigte

 


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