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Der
Gesetzgeber hat die Verwendungsmöglichkeiten für Riester-Bausparen
deutlich verbessert. Am 1. Juli 2013 trat ein entsprechendes Gesetz in
Kraft. Damit profitieren Wohnriester-Kunden ab dem 1. Januar 2014 von
folgenden Verbesserungen:
1. Mit Riester-Bausparen jederzeit entschulden
Wohnriester-Kunden können ihr Kapital bis zum Beginn der
Auszahlungsphase aus dem Riesterspar-Vertrag entnehmen, wenn sie
vollständig oder teilweise ihr Eigenheim entschulden wollen. Das
geförderte Altersvorsorgevermögen muss hierfür jedoch mindestens
3.000 Euro betragen. Beim Bausparvertrag muss das gesamte Guthaben
entnommen werden.
2. Mit Riester-Bausparen barrierereduziert umbauen
Dann können Wohnriester-Verträge für den barrierereduzierten Umbau
der selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Ein
Sachverständiger, z. B. ein Architekt, muss die zweckgerechte
Verwendung bestätigen¹.
3. Einmalige Versteuerung
In der Auszahlungsphase kann das Wohnförderkonto dann jederzeit mit
30 % Rabatt der aktuellen Steuerschuld einmalig versteuert werden. D.
h. Sie können den Wohnriester flexibler an Ihre Belange anpassen.
4. Mehr Zeit
Beim Verkauf der Wohnriester-finanzierten Immobilie haben Kunden ab
dem 1.1.2014 mehr Zeit, den geförderten Betrag in gleicher Höhe in
eine andere Immobilie zu investieren. Diese so genannte
Reinvestionsfrist verlängert sich auf zwei Jahre vor und fünf Jahre
nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in welchem die Selbstnutzung
aufgegeben wurde.
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